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Im Netz gibt es viele Angebote, die sich als wahre Kostenfalle entpuppen können. Oftmals verbergen sich hinter vermeintlich kostenlos angebotenen Dienstleistungen zweifelhafte Abonnements oder teure Mitgliedschaften. Verbraucher*innen, die auf eine Abofalle im Internet reingefallen sind, merken dies aber erst, wenn die erste Rechnung zu Hause eintrifft. Daher ist es wichtig, kostenlose Angebote sorgfältig zu überprüfen. User*innen sollten vor allem misstrauisch werden, wenn bei einem vermeintlich kostenlosen Angebot Kontaktdaten oder Bankverbindungen abgefragt werden.

Was sind Abofallen?

Man spricht von einer Abofalle, wenn sich ein angeblich kostenloses Angebot nach einem Vertragsabschluss als kostenpflichtig entpuppt. Dabei sind die Abofallen so aufgebaut, dass Nutzer*innen auf den ersten Blick nicht erkennen, dass sie für eine Dienstleistung Geld bezahlen müssen. Anbietende von Abofallen verstecken Preisinformationen meist an unauffälligen Stellen und in besonders kleiner Schrift. Erst nachdem Nutzer*innen einen Vertrag abgeschlossen und persönliche Daten angegeben haben, erhalten sie die Informationen über die Kosten des Angebots. Dann ist es allerdings meist schon zu spät und die User*innen werden zum Zahlen aufgefordert. Zahlen sie nicht, werden ihnen Mahnungen oder Anwaltsbriefe zugeschickt. Dadurch werden viele Nutzer*innen eingeschüchtert und sie zahlen die eingeforderte Summe.

Um nicht in eine Abofalle zu tappen, sollten Nutzer*innen die Dienstleistungen und Webseiten genau überprüfen, bevor sie ein kostenloses Angebot downloaden oder persönliche Daten angeben.

Webseiten überprüfen, um Abofallen zu erkennen

Im Internet kommt es oft vor, dass User*innen unbeabsichtigt kostenpflichtige Dienste herunterladen, obwohl sie als kostenlos beworben wurden. Daher sollte bei Webseiten auf einige Punkte geachtet werden. Sobald kein oder ein unvollständiges Impressum vorhanden ist, sollten User*innen genauer hinschauen. Auch fehlende Kontaktmöglichkeiten oder eine Domainregistrierung im Ausland sollten misstrauisch machen. Ein weiteres Indiz für eine unseriöse Webseite ist das Fehlen der AGB.

Des Weiteren sollten Nutzer*innen überprüfen, ob die sogenannte Button-Lösung eingehalten wurde. Die Button-Lösung besagt, dass Angebote so gestaltet werden müssen, dass die Nutzer*innen genau erkennen, ob es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt oder nicht. Daher müssen Anbietende einen Kaufbutton mit dem Wort „zahlungspflichtig“ oder einem anderen, eindeutigen Begriff markieren.

Obwohl die Informationen zu einem kostenpflichtigen Angebot klar gekennzeichnet werden müssen, gibt es immer noch unseriöse Anbieter, die diese Informationen gut verstecken. Besonders misstrauisch sollten User*innen werden, wenn bei einem vermeintlich kostenlosen Angebot persönliche Daten wie Name und Adresse oder Zahlungsinformationen angegeben werden müssen.

Was können User*innen tun, wenn sie in eine Abofalle getappt sind?

Wenn User*innen in eine Abofalle geraten sind, sollten sie zunächst Ruhe bewahren und sich nicht von Mahnungen oder Anwaltsbriefen einschüchtern lassen. Unseriöse Anbietende wollen Nutzer*innen beunruhigen, um so schnell an Geld zu kommen. Auch wenn User*innen durch einen Brief aufgefordert werden zu zahlen, sollten sie dies auf keinen Fall tun. Sollte eine Mahnung ins Haus flattern, kann eine Beschwerde bei einer Rechtsanwaltskammer oder bei dem im Brief genannten Geldinstitut eingereicht werden.

Tipps und Hinweise

Besonders Kinder und Jugendliche können leicht in eine Abofalle tappen, denn nicht nur auf Webseiten, sondern auch in den Sozialen Netzwerken ist die Gefahr groß, ungewollte Abonnements abzuschließen. Betrüger*innen locken Heranwachsende über Werbeanzeigen an, worüber diese unbemerkt ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen. Daher sollten Eltern und pädagogische Fachkräfte Kinder und Jugendliche über die möglichen Kostenfallen aufklären und ihnen Tipps geben, worauf sie bei Webseiten mit vermeintlich kostenlosen Angeboten achten sollten. Auch ist es wichtig, ihnen deutlich zu machen, dass Links, die auf Social Media – Plattformen verbreitet werden, eine Kostenfalle sein können. Sollten Kinder und Jugendliche unbemerkt ein Abonnement abgeschlossen haben, gilt auch hier, zunächst Ruhe zu bewahren. Kinder unter 17 Jahren sind nur bedingt geschäftsfähig, weshalb Eltern sich auf den Taschengeldparagraphen berufen können. Weitere Informationen zur Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen findet ihr in unserem Webhelm-Beitrag zu den rechtlichen Grundlagen von Kommerz im Netz.

Erstellt am 02.10.2019