Navigation überspringen

Kinder und Jugendliche werden im Netz vielfach mit Kaufempfehlungen, sei es durch Werbebanner oder Produktplatzierungen von Influencer*innen, konfrontiert. Dass es sich dabei um Werbung handelt, ist gerade für sehr junge Nutzende nicht immer ersichtlich. Zudem sind Online-Käufe schnell mithilfe ein paar Klicks getätigt. Doch auch im Internet gelten gesetzliche Rahmenbedingungen, die Kinder schützen und an die sich Anbietende zu halten haben.

Werbung muss deutlich erkennbar sein

In Bezug auf Werbeanzeigen sind Webseitenbetreiber*innen an bestimmte Richtlinien gebunden. Vor allem auf Kinderwebseiten darf zum Beispiel keine erotische Werbung oder Werbung für alkoholische Getränke zu sehen sein. Eine Werbeanzeige muss zudem deutlich erkennbar sein und sich von den weiteren Inhalten der Seite abheben. Auch Influencer*innen sind dazu verpflichtet, Produktempfehlungen oder bezahlte Partnerschaften deutlich als Werbung zu kennzeichnen. Wie eine Werbeanzeige auszusehen hat und welche Gestaltungselemente erlaubt sind, ist in den Richtlinien allerdings nicht explizit beschrieben.

Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen

Sollten Kinder auf ein Produkt aufmerksam geworden sein und dieses kaufen wollen, gibt es einige Regeln, die zu beachten sind. Kinder und Jugendliche bis zu 17 Jahren sind nämlich nur beschränkt geschäftsfähig, weshalb bei einem Kauf die Zustimmung der Eltern benötigt wird. Ohne diese Zustimmung wäre der Kauf eines Produkts rechtswidrig. Eine Ausnahme stellen kleine Einkäufe wie Süßigkeiten, Zeitschriften oder Spielzeug dar, welche in den meisten Fällen ohne die Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten getätigt werden können. Große Einkäufe wie Elektronik oder Videospiele hingegen dürfen nur getätigt werden, wenn die Zustimmung der Eltern vorliegt.

Um rechtlich abgesichert zu sein, gibt es den sogenannten Taschengeldparagraphen, der sich mit der Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen zwischen sieben und 17 Jahren befasst. Der Taschengeldparagraph besagt, dass ein getätigter Kauf auch ohne die Zustimmung der Eltern rechtswirksam ist, solange sich die Produkte preislich im Rahmen des zur Verfügung stehenden Taschengeldes bewegen.

Je nach Alter und finanzieller Situation, kann die Höhe des Taschengeldes variieren. Deshalb orientiert sich der Paragraph an der vom Jugendamt herausgegebenen Taschengeldtabelle. Ratenzahlungen oder Abonnements fallen nicht unter den Taschengeldparagraphen und dürfen nur von volljährigen Personen abgeschlossen werden. Des Weiteren dürfen Kinder unter 7 Jahren Produkte nur in Begleitung der Eltern kaufen, da sie nach deutschem Recht nicht geschäftsfähig sind.

Die gesetzlichen Regelungen gelten auch beim Online-Shopping

Durch die verschiedenen Formen von Werbung im Internet lassen sich Kinder und Jugendliche sehr leicht zu Produktkäufen verleiten. Dabei kann es aus Sicht der Eltern zu unerwünschten Bestellungen kommen. Da die Händler*innen in den meisten Fällen das Alter der Käufer*innen nicht überprüfen, können Kinder und Jugendliche online sehr leicht Produkte kaufen oder sogar Abonnements abschließen. Wie im realen Leben gelten deshalb auch online die gesetzlichen Regelungen: Im virtuellen Raum sind Kinder unter sieben Jahren nicht geschäftsfähig und Minderjährige bis zu 17 Jahren benötigen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten, wenn sie Waren erwerben wollen. Stimmen die Eltern einem Kauf nicht zu, ist der Kaufvertrag unwirksam.

Komplizierter wird es allerdings, wenn Kinder und Jugendliche falsche Angaben zu ihrem Alter machen. Jugendliche über 14 Jahre müssen dann sogar mit strafrechtlichen Folgen wegen Betrugs rechnen. Jedoch bieten die meisten Online-Händler ein Widerrufsrecht von 14 Tagen an, sodass bestellte Produkte problemlos zurückgeschickt werden können.

Tipps und Hinweise

Für Erwachsene ist es leicht, Werbung als solche zu erkennen. Doch für Kinder und Jugendliche sind die Absichten hinter Werbeanzeigen nur schwer zu durchschauen. Deshalb ist es sinnvoll, das Thema Kommerz im Netz bereits im Vorschulalter zu behandeln. Kinder und Jugendliche sind zwar nur bedingt geschäftsfähig, dennoch sollten sie die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf Werbung kennen und beachten. Außerdem ist es hilfreich, Kindern schon früh eine kritische Distanz zu im Internet beworbenen Produkten zu vermitteln.

Erstellt am 15.07.2019