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Lehrkräfte greifen gerne auf Bilder, Fotos und Videos zurück, um ihren Unterricht lebhafter und spannender zu gestalten. Auch Schülerinnen und Schüler verwenden in ihren Referaten oder Hausarbeiten häufig multimediale Hilfsmittel, um ihre Vorträge ansprechender zu präsentieren. Da es sich bei den verwendeten Materialien oftmals um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, muss auch im schulischen Kontext das Urheberrecht beachtet werden.

Wer fremdes geistiges Eigentum verwenden möchte, muss generell das Einverständnis der Urheberin oder des Urhebers einholen. In der Schule gibt es allerdings einige Sonderregelungen, um Unterrichtsmaterialien wie Textauszüge, Bilder oder Musik ohne eine Erlaubnis verwenden zu können. Je nach Bundesland können diese Regelungen unterschiedlich sein. Lehrende sollten sich deshalb in ihrer Schule über die für sie geltenden urheberrechtlichen Richtlinien informieren.

Welche Regeln gelten bei der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken im Schulunterricht?

Bei der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken gibt es einige Regeln, die zu beachten sind. Grundsätzlich dürfen Lehrkräfte Fotokopien anfertigen, die sie für den Unterricht oder für Prüfungszwecke brauchen. Hierbei gibt es aber einige Einschränkungen. Lehrende dürfen bis zu 12% aus einem urheberrechtlich geschützten Werk kopieren, allerdings maximal 20 Seiten. Diese Anzahl gilt jeweils pro Werk für eine Klasse und ein Schuljahr. Werke von geringem Umfang (bis maximal 25 Seiten) dürfen vollständig kopiert werden. Texte und Abbildungen aus Tageszeitungen oder Zeitschriften und Schulbüchern dürfen hingegen nicht kopiert oder vervielfältigt werden. Den Schulen wird außerdem eine Quellenangabe-Pflicht vorgeschrieben. Kopien müssen immer mit den Angaben zum Autor, Buchtitel, Verlag, Erscheinungsjahr sowie der entsprechenden Seite versehen sein.

Bilder, Fotos und andere Abbildungen dürfen grundsätzlich kopiert und im Unterricht verwendet werden, aber auch hier gibt es einige Bedingungen. Die medialen Elemente dürfen nur benutzt werden, wenn sie der Veranschaulichung dienen oder für Prüfungszwecke verwendet werden. Außerdem dürfen die Kopien nicht die gesetzlich geregelte Anzahl überschreiten und es muss eine vollständige Quellenangabe beigefügt sein. Eine weitere Sonderregelung gibt es auch bei der Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Noten. Generell dürfen graphische Aufzeichnungen von Musikwerken nur dann vervielfältigt werden, wenn die Urheberin oder der Urheber dies explizit erlaubt. Zwischen der Kultusministerkonferenz und der Verwertungsgesellschaft Musikedition gibt es einen Vertrag, in dem die Verwendung von Noten im Schulunterricht geregelt ist. Die Vervielfältigung ist demnach erlaubt, allerdings nur in einem gewissen Umfang, welcher sich nach der Klassengröße richtet.

Neben all den Regelungen stellt sich die Frage, was die Schülerinnen und Schüler mit den Materialien machen dürfen. Wenn Lehrkräfte Materialien zur Verfügung stellen, dürfen die digitalen Materialien zwar ausgedruckt, aber nicht in analoger oder digitaler Form weiterverbreitet oder für kommerzielle Zwecke genutzt werden. Eine digitale Speicherung und Verteilung zum Beispiel per E-Mail ist ebenfalls gesetzlich verboten.

Filme und Fernsehsendungen befinden sich in einer juristischen Grauzone

Viele Lehrkräfte zeigen Filme im Unterricht, um ein Thema verständlicher zu machen. Eine solche Filmvorführung wird aus urheberrechtlicher Sicht allerdings als problematisch angesehen. Es ist nicht gestattet, filmische Werke ohne eine Erlaubnis in einem öffentlichen Rahmen zu zeigen. Dies wirft natürlich die Frage auf, ob eine Klassengemeinschaft als öffentlich bezeichnet werden kann. Schulverwaltungen sowie der Bundesverband der kommunalen Spitzenverbände sehen den Klassenverband als nicht-öffentlich an. Daher ist es generell erlaubt, Filme oder Sendungen im Unterricht zu zeigen. Allerdings weisen sie auch auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen hin.

Da die Rechtsprechung nicht eindeutig ist, sollte lieber auf die Verwendung von Medien, für die die Schule eine Lizenz erworben hat zurückgegriffen werden. Eine Alternative bietet außerdem ein Filmverleih für Schulen.

Die Verwendung von medialen Inhalten bei Referaten, Präsentationen oder Hausarbeiten

Bei vielen Schülerinnen und Schülern herrscht Verunsicherung, wenn es um die Frage geht, welche Fotos oder Videos sie in ihren Referaten oder Präsentationen verwenden dürfen. Es ist bereits geklärt, dass Lehrkräfte unter gewissen Voraussetzungen urheberrechtlich geschützte Werke im Unterricht verwenden dürfen. Doch was dürfen Schülerinnen und Schüler?

Das Urheberrecht unterscheidet zwischen öffentlich und nicht-öffentlich. Wenn ein Referat online veröffentlicht oder bei einer Schulveranstaltung der ganzen Schule vorgeführt wird, benötigt man die Erlaubnis des Urhebers oder der Urheberin. Innerhalb der Klasse sieht dies schon wieder anders aus: Da das Klassenzimmer als nicht-öffentlich eingestuft wird, dürfen dort grundsätzlich mediale Inhalte gezeigt werden, ohne dass gegen das Urheberrecht verstoßen wird. Um auf der sicheren Seite zu sein empfiehlt es sich, bei der Verwendung von Bildern oder Textausschnitten Quellenangaben zu machen. Einige Internetseiten wie zum Beispiel „Pixabay“ oder „Flickr“ bieten gemeinfreie bzw. Bilder mit einer Creative Commons Lizenz an. Diese Bilder dürfen dann unter bestimmten Bedingungen frei genutzt werden und eignen sich deshalb gut für Referate und Präsentationen.

Erstellt am 10.12.2018