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Egal mit welchem Gerät, Betriebssystem und Browser eine Internetseite aufgerufen wird, stets hinterlassen wir eindeutige, digitale Spuren. Nahezu immer wird dieses sogenannte Tracking dafür genutzt, um unsere Identität für gezielte, personenbezogene Werbung einzusetzen. Werden diese Trackingdaten zudem noch über einen längeren Zeitraum gesammelt, gebündelt und ausgewertet, ergibt sich ein relativ genaues Persönlichkeitsprofil.

Ausschlaggebend für das Funktionieren des Trackings sind dabei unter anderem die sogenannten Cookies, kleine Computerprogramme, die jeweils beim Aufrufen einer Internetseite im Speicher des suchenden Gerätes abgelegt werden. Genutzt werden außerdem die GPS-Daten, die eine genaue örtliche Lokalisierung ermöglichen, die Berechtigungen von Apps und schließlich die IP-Adresse. Zudem spielt immer häufiger die technische Konfiguration eines internetfähigen Gerätes eine entscheidende Rolle, sie liefert die Daten für den sogenannten digitalen Fingerabdruck.

Grundsätzlich benötigt ein Anbieter einer Internetseite, damit er überhaupt weiß, wohin er einen Suchauftrag schicken soll, die Adresse der jeweiligen Suchanfrage, die sogenannte IP-Adresse, unter der sich das suchende Gerät im Netzwerk eingeloggt hat. Zudem besitzt jedes internetfähige Gerät mit der sogenannten MAC-Adresse eine eindeutige Kennzeichnung seines Netzwerkadapters, die Media-Access-Control-Adresse. Derzeit ist unklar, inwieweit MAC-Adressen systematisch ausgewertet werden. Eine generelle Erfassung von MAC-Adressen erfolgt bei Benutzung offener WLAN-Netze oder bei Internetcafé-Besuchen, um eventuellen Missbrauch nachverfolgen zu können. Allerdings können inzwischen selbst MAC-Adressen technisch manipuliert werden.

Stoppt die neue Datenschutzgrundverordnung Tracking?

Die neue, ab 25. Mai 2018 europaweit geltende Datenschutzgrundverordnung, soll vor allem in diesem Punkt die Rechte der Verbraucher*innen im Internet stärken und die Datensammelwut eindämmen. Betreiber von Internetseiten sind ab diesem Zeitpunkt unter anderem dazu verpflichtet, den Nutzenden Auskunft über alle gesammelten Daten zu geben und auf Wunsch diese Daten sogar zu löschen. Dadurch werden die Betreibenden von Internetseiten gezwungen, individuelle Einwilligungen für die Speicherung personenbezogener Daten einzuholen. Deshalb ist es ausgesprochen wichtig, die entsprechenden Einwilligungserklärungen genau zu prüfen und gegebenenfalls bestimmte Einwilligungen zu verweigern. Vereinfacht gesagt: Werden aus Bequemlichkeitsgründen pauschale Einwilligungen erteilt, dürfen Tracking-Tools weiterhin völlig legal genutzt werden. Allerdings schreibt der Gesetzgeber vor, dass durch diese Daten keine Rückschlüsse auf eine natürliche Person gezogen werden dürfen. Ferner muss transparent gemacht werden, welche individuellen Daten an wen und zu welchem Zweck weitergeben werden. Sollten die Internetbetreibenden sich nicht an diese gesetzlichen Vorgaben halten, drohen massive Strafzahlungen. Allerdings ist noch nicht abzusehen, wie all dies in der Praxis gehandhabt werden soll. Vor allem bei Internetseiten mit Servern außerhalb der EU dürfte eine Umsetzung des Gesetzes schwierig, wenn nicht sogar unmöglich werden.

Erstellt am 23.04.2018