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Ganz gleich, ob es sich um ein Bild, ein Video, oder beispielsweise ein Musikstück handelt, es gibt immer eine Person, die diese künstlerischen Dinge gestaltet hat. Diese Person besitzt als Urheber*in grundsätzlich alle Rechte an diesem Werk. Nur diese Person kann daher entscheiden, was damit weiter geschehen darf.

Das Urheberrecht

Das Urheberrecht sichert insbesondere Künstler*innen, aber auch allen anderen Menschen, das Recht zu, über das, was sie erschaffen haben, in allen Belangen selbst zu entscheiden. Oft wird in diesem Zusammenhang der Begriff des „geistigen Eigentums“ verwendet, da ähnlich wie materieller Besitz, Eigentum generell vom Gesetzgeber als schützenswert erachtet wird. Insbesondere ist die Verwendung, die Verbreitung und vor allem die Veröffentlichung dieses „geistigen Eigentums“ an strenge Regeln geknüpft.

„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“

(Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Abschnitt 4 §§11)

Hierzu ein kurzes Beispiel: Im Rahmen einer Veranstaltung soll im Foyer eines Jugendzentrums eine Bilderschau des Rafting-Ausflugs der Jugendlichen in Dauerschleife laufen. Allerdings sind die Aufnahmen nicht ganz so spektakulär, wie gedacht. Die Bildersuche bei Google zeigt rasch einige sehr passende Treffer, die sofort in die vorhandene Bilderschau integriert werden. Damit wird das Urheberrecht verletzt, wenn für die Verwendung der Bilder keine Erlaubnis vorliegt. Wenn die Bilderschau nur im familiären Bereich gezeigt würde, so würde dies in der Regel nicht weiter zu rechtlichen Problemen führen. Problematischer ist es aber, wenn diese Zusammenstellung öffentlich zu sehen ist, wie zum Beispiel im Foyer des Jugendzentrums. Noch bedenklicher ist es, wenn die fremden Daten, als DVD, auf einem USB-Stick oder als Link, an Freunde weitergegeben wird. Diese Verbreitung hat zur Folge, dass dann niemand mehr genau sagen kann, welchen weiteren Weg diese Bilder noch nehmen werden. Vor allem entzieht sich damit eine Veröffentlichung im Internet völlig der Kontrolle.

Auch in der Schule drohen rechtliche Fallstricke

Im schulischen Umfeld ist es durchaus üblich, mit urheberrechtlich geschütztem Material, wie Bildern aus dem Internet, zu arbeiten, um den Unterricht lebhafter zu gestalten. Auch Referate und Hausarbeiten werden gerne mit fremdem geistigen Eigentum garniert. Allerdings gibt es hier sehr klare Regeln, die unter anderem auch die weitere Verbreitung verhindern sollen. Vereinfachend gesagt, ist es in der Klasse möglich, im Rahmen des Unterrichts und im geringen Umfang, fremdes „geistiges Eigentum“ generell zu verwenden. Wie hoch der jeweilige konkrete Umfang sein darf, wird zwischen der Kultusministerkonferenz und den Rechteverwertungs-Gesellschaften vertraglich in loser zeitlicher Folge ausgehandelt. Aktuell gilt zum Beispiel maximal fünf Minuten eines Musikstücks als geringfügig. Einzig davon ausgenommen sind vom jeweiligen Kultusministerium genehmigte Werke für den Unterrichtsgebrauch, wie zum Beispiel Schulbücher: Diese dürfen weder kopiert noch vervielfältigt werden. Bei allem anderen muss allerdings unbedingt jeweils die Quelle und der*die Urheber*in genannt und die weitere Verbreitung oder gar Veröffentlichung absolut unterlassen werden. (Genaueres findet sich im: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung). Ein Tipp hierzu: Das Theaterstück in der Aula, das Sommerfest oder die Abi-Feier werden rechtlich als öffentliche Veranstaltungen eingestuft. Hier ist also besondere Vorsicht geboten, da die obige Ausnahmeregelung für den Einsatz fremden geistigen Eigentums in einer Klasse nicht mehr greift.

Urheberrechtlich geschützte Inhalte sichern, teilen und weitergeben

Wer im Internet nach Musikstücken, Filmen, oder Bildern sucht, wird schnell fündig. Nach bisheriger Rechtsprechung darf all dies auf dem persönlichen Rechner, TV Geräten, Smartphone oder Tablet temporär geladen werden. Einzige Voraussetzung dabei ist, dass all dies nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammt. Das bedeutet, das Werk findet den Weg in den Arbeitsspeicher des Abspielgerätes und wird nach der Nutzung sofort von diesem Speicher wieder gelöscht. Kompliziert wird es jedoch, wenn die Inhalte dabei auf Speichermedien gesichert und anderen verfügbar gemacht werden. Beliebt ist es zum Beispiel, einen lustigen Clip bei YouTube herunterzuladen und anschließend über Social Media Angebote mit Freunden zu teilen. Dieses Vorgehen verstößt allerdings gegen die Nutzungsbedingungen von YouTube. Außerdem kann – muss aber nicht unbedingt – ein Urheberrechtsverstoß vorliegen. Unproblematischer ist es, den Link zu dem betreffenden Inhalt zu verschicken, was zwar nicht so elegant aussieht, jedoch Speicherplatz auf dem Smartphone, Tablet oder Rechner spart und zudem in den meisten Fällen völlig legal ist. Zentral dabei ist, vor dem Versenden den Ursprung eines Werks zurück zu verfolgen. Wenn feststeht, wer das Werk für andere, sei es auf YouTube, Facebook oder anderen Social Media Angeboten, als Urheber*in verfügbar gemacht hat, sollte unbedingt kontrolliert werden, ob das Werk überhaupt geteilt und in welcher Art und Weise weitergegeben werden darf. Soll nun ein interessanter Beitrag, bei dem die Weitergabe erlaubt ist, verlinkt werden, dann ist oft noch ein kleines Vorschaubild mit dabei. Dieses sogenannte „thumbnail“ teasert den Beitrag an und wird später in der Weiterverlinkung mit angezeigt. Dabei ist zu beachten, dass natürlich auch dieses kleine Bild dem Urheberrecht unterliegt.
Steht die Quelle und Erlaubnis der Rechteinhaber dann letztlich eindeutig fest, kann das Ganze nach derzeitigem Stand entweder eingebunden als „embedded link“ in eigene Webseiten bzw. in Social Media problemlos weiter verlinkt oder auch einfach geteilt werden. Wird später allerdings bemerkt, dass es bei der vorherigen Recherche zu Fehlern gekommen ist, sollte der Inhalt bzw. die Verlinkung lieber umgehend gelöscht werden. Vorsicht ist auf jeden Fall geboten, wenn die Quelle des geteilten Inhalts unklar oder nicht nachvollziehbar ist.

Dubiose Internetquellen, Internet-Tauschbörsen, Filesharing und Sharehoster

Die Versuchung einen Film, der sonst nicht kostenlos zu bekommen ist, über offensichtlich rechtswidrige Quellen zu laden oder gar zu speichern, ist natürlich hoch. Dennoch sollte hiervon dringend Abstand genommen werden. Neben rechtlichen Schwierigkeiten, kann es leicht zur Infektion des Rechners mit Schadprogrammen kommen.
Problematischer ist es, urheberrechtlich geschützte Filme, Software, Bilder oder Musikstücke nicht nur auf eigene Datenspeicher zu laden, sondern generell auch für andere zum Download anzubieten. Auf Internet-Tauschbörsen sind nahezu alle urheberrechtlich geschützten Inhalte als Download zu finden. Was auf den ersten Blick interessant klingen mag, ist rechtlich gesehen äußerst problematisch. Da bei Internet-Tauschbörsen, softwarebedingt schon während des Downloads, diese Daten automatisch und zeitgleich anderen zur Verfügung gestellt werden, machen sich die Nutzenden dieser Plattformen mit jedem Download prinzipiell strafbar. Dieses Prinzip, des gleichzeitigen Down- und Uploads, wird oft als Peer-to-Peer-Filesharing bezeichnet. Über die sogenannte IP-Adresse, die während des Transfers sichtbar ist, können die Rechteinhaber sehr einfach, über eine Abfrage bei den jeweiligen Providern an die Adressen der Inhaber*innen gelangen.
Um große Datenmengen einfach und unkompliziert zu verschicken, bieten Filehoster oder Sharehoster Speicherplatz im Internet an. Ohne Software installieren zu müssen, sind diese Dienste praktisch. Derjenige, der Daten verschickt, sendet dazu nach dem Upload auf den Filerhoster einfach nur den Link dazu an den Adressaten. Dieser kann die Daten dann vom Filehoster per Download speichern. Beispielsweise sind die Bilder vom gemeinsamen Urlaub, damit im Handumdrehen per Link an die ganze Reisegruppe verteilt. Natürlich ermöglicht das aber nicht nur den Upload eigener Daten. Auch urheberrechtlich Geschütztes lässt sich so auf die Server der Sharehoster unkompliziert hochladen. Dieses Material kann jeder, der den Link darauf besitzt dann downloaden. Nach derzeitig vorherrschender Rechtsauffassung ist es erlaubt dieses Material, unter der Bedingung, dass die Datei rechtmäßig erworben und der Kopierschutz nicht umgangen wurde, dem Familien- und engsten Freundeskreis legal als Privatkopie weiterzugeben. Eine Verbreitung an weitere Personen, oder eine generelle Veröffentlichung des Links, wäre jedoch eine Urheberrechtsverletzung und damit strafbar.

Wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist: Die Abmahnung

Wenn nun schlimmstenfalls nach einem Urheberrechtsverstoß ein Brief von einem Rechtsbeistand im Briefkasten liegt, dann ist in den allermeisten Fällen sofortiges Handeln notwendig. Wegen der Fülle der Urheberrechtsverstöße ist geradezu eine richtige „Abmahn-Industrie“ entstanden. Einige Kanzleien haben sich auf diesen Geschäftszweig spezialisiert und setzen mit ihren Abmahnungen Betroffene extrem unter Druck. Meist wird eine sehr enge zeitliche Frist gesetzt, um finanzielle Forderungen, bezüglich Anwaltskosten und Schadenersatz zu erfüllen, und die Unterzeichnung modifizierter Unterlassungserklärungen zu erzwingen. Aus Sicht der Betroffenen ist es zunächst wichtig, sich klar zu machen, ob es tatsächlich zu dem behaupteten Verstoß gekommen ist. Dabei kann von Bedeutung sein, dass über ein ungenügend gesichertes heimisches W-Lan Netz, jemand Fremdes die behauptete Straftat begangen hat. In diesem Fall sprechen Juristen von der sogenannten „Mitstörerhaftung“. Als Zweites ist es empfehlenswert nachzuforschen, ob die Kanzlei authentisch ist. Vor allem bei Abmahnungen, die per E-Mail verschickt wurden, ist größte Vorsicht geboten, da es sich in den meisten Fällen um Betrug oder um eine mit Schadsoftware verseuchte E-Mail handeln könnte. Steht aber fest, dass es sich um ein echtes Abmahn-Schreiben handelt und der Verstoß möglich gewesen sein könnte, sollte dringend fachlicher Rat, zum Beispiel bei einer auf derartige Fälle spezialisierten Kanzlei, gesucht werden. Oft finden sich in den modifizierten Unterlassungserklärungen strittige Formulierungen, die nicht ohne weiteres zu akzeptieren sind. Zudem enthalten die Abmahnungen vielfach Fehler oder Ungenauigkeiten, sodass nicht immer Gelder in der geforderten Höhe gezahlt und die Unterlassungserklärungen, in der vorgelegten Form, unterschrieben werden müssen. Generell empfiehlt es sich nicht, ein Schreiben einer abmahnenden Kanzlei zu ignorieren.

Selbst aktiv werden und mediale Inhalte produzieren

Wenn Jugendliche aktiv werden, mediale Produkte erstellen und diese später veröffentlichen, gibt es aus rechtlicher Sicht einiges zu berücksichtigen. Beispiele für diese medialen Aktivitäten sind etwa das Verfassen eines Reiseblogs, die Veröffentlichung einer selbstgemachten Fotostory auf der Internetseite eines Jugendzentrums, der Dreh eines Kurzspielfilms für einen Medienwettbewerb oder die Produktion einer Videodokumentation für den Schulunterricht. Zu allererst sind natürlich bei Aufnahmen von Menschen, die sogenannten Persönlichkeitsrechte zu beachten (siehe hierzu Persönlichkeitsrechte). Schwieriger wird es, wenn nicht im eigenen Bereich sondern im öffentlichen Raum oder an fremden Orten gedreht oder fotografiert wird. Hier ist ebenfalls fast immer die Einholung einer entsprechenden, schriftlichen Erlaubnis erforderlich (siehe hierzu Drehgenehmigungen). All dies ist in den meisten Fällen vielleicht umständlich, aber fast immer problemlos. Viel bedenklicher ist es, wenn fremdes, urheberrechtlich geschütztes Material im Bild auftaucht, fremde Texte verwendet oder wenn zu einem Film Musik aus den Charts hinzugefügt werden soll. Zwar bietet das Internet eine riesige Fülle an Filmen, Bildern, Musik, Texten und Software. Doch in der Regel sind all diese Inhalte urheberrechtlich geschützt. Das heißt, sie dürfen nicht einfach von jedem, für eigene künstlerische Projekte verwendet und veröffentlicht werden.

Musik für ein Video ist doch kein Problem?

Doch was tun, wenn dringend ein Bild für eine Webseite oder Musik für einen Film gesucht wird? Die Musik von Künstlern und Bands, die bei einem der aktuellen Musik-Streamingdienste laufen, ist fast immer urheberrechtlich geschützt. Wenn jemand diese Titel zum Beispiel für ein YouTube-Video verwenden oder in einem eigenen Song einbauen will, dann braucht er dafür erst die Erlaubnis der Urheber*innen, z.B. der Komponisten, der Tonträgerunternehmen und zudem der zuständigen Rechteverwertungsgesellschaft, wie zum Beispiel der GEMA. Dadurch wird gewährleistet, dass die Künstler*innen selbst entscheiden können, was mit ihren Werken geschieht und wie sie verbreitet werden. Da das Einholen dieser Rechte mit erheblichem Aufwand und hohen Kosten verbunden ist, kann dies nicht empfohlen werden. Aber es gibt auch legale und kostenlose Möglichkeiten, wenn man auf der Suche nach Tönen, Bildern oder Texten für den eigenen Film oder Podcast ist. Diese Alternativen sind vielleicht nicht so bekannt und man muss manchmal auch etwas länger danach suchen. Ein Weg dorthin sind die sogenannten Creative Commons, kurz CC.

Die Creative Commons

Unter dem Begriff Creative Commons versammeln sich unterschiedliche Lizenzen, die von Kunstschaffenden und kreativen Menschen für ihre künstlerischen Produkte vergeben werden, um die Nutzung und weitere Verwendung für andere möglich zu machen. Gegründet wurden die Creative Commons als gemeinnützige Organisation, um Nutzungsrechte zu vereinfachen. Wenn man nun ein Werk mit einer CC-Lizenz für die eigene Produktion verwenden möchte, ist es unabdingbar, sich mit den unterschiedlichen Formen und den Bedingungen auseinanderzusetzen, die an eine solche Lizenz geknüpft sind. Denn nicht alle Lizenzen sind im jeweiligen individuellen Fall praktikabel, sinnvoll und verwendbar.

Leider ist die Verwendung von künstlerischem Material mit einer Creative Commons-Lizenz nicht immer unproblematisch. In vielen Ländern ist das Urheberrecht etwas lockerer als in Europa. So kann es sein, dass ein Musikstück mit einer bestimmten Lizenz in den USA verwendet werden darf, es in Deutschland aber zu Problemen mit dem Urheberrecht kommen könnte. Auch kommt es leider immer wieder vor, dass künstlerische Werke fälschlich mit einer CC-Lizenz belegt werden, da sie in Teilen auf urheberrechtlich geschütztes Material zurückgreifen. Ihre „Schöpfungshöhe“ reicht dann vielfach für eine korrekte CC-Lizensierung nicht aus. Die beste Alternative ist es, Texte, Bilder, Geräusche, Musik usw. selbst zu produzieren. Das ist gar nicht so kompliziert und kann sehr viel Spaß machen. Mittlerweile gibt es dafür neben Stift, Papier und Instrumenten auch sehr gute Möglichkeiten, mit dem Computer und dem Smartphone kreativ zu werden. Gerade im Musikbereich gibt es vielfältige, gute Software, um eigene Sounds für Multimediaproduktionen, Webseiten oder Videofilme zu produzieren. Filmstro oder Magix verfügen beispielsweise über Samplepools, mittels derer sich ein professionell klingender Soundtrack unkompliziert erstellen lässt.

Darüber hinaus gibt es im Internet viele Handreichungen und Anleitungen, um Medienprodukte selbst zu erstellen. Oft macht es viel mehr Spaß, zum Beispiel Geräusche für ein Video mit dem Handy selbst aufzunehmen anstatt sich mühsam durch die Angebote Internet zu suchen. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang die Toolbox des JFF.

Erstellt am 01.02.2018